Der Countdown läuft. Am 31. Dezember 2020 endet die Übergangsphase. Doch was bedeutet das für Verbraucher? Was wird sich ändern? Was bleibt? Was ist unklar?
Was wird sich ändern?
- Die Einreisebestimmungen
Bis 30. September 2021 ist die Einreise für EU-Bürger mit einem Personalausweis oder einem Reisepass möglich. Ab 1. Oktober 2021 ist die Einreise nur noch mit einem Reisepass gestattet. Wer allerdings über einen „settled“ oder „pre-settled“-Status verfügt, Grenzgänger oder ein „S2-Healthcare-Visitor“ ist, kann seinen Personalausweis auch noch bis 31. Dezember 2025 zur Einreise nutzen. Für Kurzzeitaufenthalte, zum Beispiel für einen Urlaub, ist kein Visum erforderlich.
- Studiengebühren
Wer sein Studium im Juli 2021/2022 beginnt, bezahlt nicht mehr die gleichen Studiengebühren wie britische Studierende. Es werden die internationalen Studiengebühren, die meist höher sind, fällig.
- Die Europäische Krankenversicherungskarte verliert ihre Gültigkeit
Die EHIC gilt ab dem 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich nicht mehr. Personen, die vor dem 31. Dezember 2020 ins Vereinigte Königreich eingereist sind und sich über den Austrittstermin hinaus dort aufhalten, unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen, die im Einzelfall geprüft werden müssen, dem Austrittsabkommen. Für sie sollen die deutschen Krankenkassen dann bis zur Beendigung des Aufenthaltes eine entsprechende Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) ausstellen. Personen, die nach dem 31. Dezember 2021 ins Vereinigte Königreich einreisen, haben weder einen Anspruch auf eine EHIC noch auf eine PEB. Daher ist der Abschluss einer Auslandsreise-Krankenversicherung umso wichtiger.
Zur Info: Mit der EHIC können Sie während ihres Urlaubs in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz in Notfällen und bei ungeplanten Behandlungen zum Arzt gehen und bekommen die gleichen Leistungen wie Bürgerinnen und Bürger des jeweiligen Reiselandes. Die Kosten für die medizinisch notwendige Versorgung werden normalerweise von der Krankenkasse übernommen. Es kann jedoch sein, dass Sie in Vorleistung gehen müssen.
- Die Europäischen Gerichtsverfahren entfallen
Das Europäische Verfahren für geringfügige Forderungen, das Europäische Mahnverfahren sowie der Europäische Vollstreckungstitel entfallen. Somit wird es für Verbraucher zunehmend schwieriger, ihre Ansprüche gegenüber Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich durchzusetzen.
Was bleibt?
- Die Bahngastrechte
Die Bahngastrechte gelten für grenzüberschreitende Fahrten von der EU nach UK, von UK nach Europa und für Fahrten innerhalb des Vereinigten Königreiches. Zugreisende können weiterhin, unter bestimmten Voraussetzungen, bei einer Verspätung ab 120 Minuten 50 % des Ticketpreises zurückverlangen. Bei einer Verspätung zwischen 60 und 119 Minuten sind es 25 %.
- Die Busgastrechte
Bei den Busgastrechten können Verbraucher, deren Busfahrt annulliert wurde, unter bestimmten Voraussetzungen, die Erstattung des Fahrpreises verlangen und sich ggfs. zum Abfahrtsort zurückbringen lassen.
- Die Fahrgastrechte für Fährpassagiere
Fährpassagiere haben zum Beispiel auch weiterhin das Recht auf eine Entschädigung in Höhe von 25 % des Ticketpreises, falls die Verspätung 2 Stunden, bei einer planmäßigen Fahrtzeit zwischen 4 und 8 Stunden, beträgt.
- Die Anerkennung des nationalen Führerscheins
Wer in UK Auto fahren möchte, kann dies weiterhin mit einem deutschen, europäischen oder internationalen Führerschein tun.
- Die gesetzliche Gewährleistung bei Einkäufen im Laden
Wer in Großbritannien im Laden kauft, kauft nach britischem Recht. Ist die Ware defekt, können Verbraucher vom Händler Reparatur oder Ersatz verlangen. Bei Neuwaren: In England, Wales und Nordirland 6 Jahre lang. In Schottland 5 Jahre lang.
- Die kostenlose Bearbeitung von grenzüberschreitenden Verbraucherbeschwerden
Auch nach der Übergangsphase nimmt das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland Verbraucherbeschwerden gegen britische Unternehmen entgegen. Diese werden weiterhin mit den britischen Kollegen gemeinsam bearbeitet. Der Service ist für Verbraucher kostenlos.
Was ist unklar?
Die Roaming-Gebühren
Viele deutsche Netzbetreiber haben derzeit laufende Roaming-Verträge mit britischen Netzbetreibern. Bislang gibt es keine Anzeichen dafür, dass diese Verträge nach der Übergangsphase aufgelöst werden sollen.
Wenn die britischen Netzbetreiber allerdings eines Tages die bestehenden Verträge kündigen, könnten für Reisende aus anderen EU-Ländern, die sich in Großbritannien aufhalten, wieder Roaming-Gebühren anfallen.
Bleibt die Frage, wie sich die deutschen Telefongesellschaften in einem solchen Fall entscheiden. Denn es besteht auch die Möglichkeit, Großbritannien wie das Nicht-EU-Land Schweiz zu behandeln. Die Schweiz wurde zum Beispiel von einigen Telefongesellschaften in den Euro-Tarif eingestuft.
Fragen Sie auf jeden Fall vor Ihrem Urlaub in UK bei Ihrem Provider nach, wie er sich in Sachen Roaming entschieden hat und wieviel Sie ggfs. bezahlen müssen.
Wo gibt es weitere Informationen zum Brexit?
Auf der Internetseite des Europäischen Verbraucherzentrums: www.evz.de >> Reisen & Verkehr >> Der Brexit.
Die Informationen werden fortlaufend aktualisiert. Sollten Sie keine Antwort auf Ihre Frage finden, können Sie sich mit Hilfe des Formulars direkt ans EVZ Deutschland wenden.
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