Bei Reisestornierung auch Versicherungskosten erstatten lassen. Viele Reisende können in den bewegten Corona-Zeiten ihre Reise nicht antreten und erhalten dafür die Kosten der Reise erstattet. Doch die Reiserücktritts-, Gepäck- oder Reisekrankenversicherungen werden häufig nicht zurückgezahlt. Dürfen Unternehmen diese Kosten einbehalten? Versicherungsexperte Erk Schaarschmidt von der Verbraucherzentrale Brandenburg klärt auf.
Verbraucherzentrale rät: Rückzahlung prüfen
Herr Schaarschmidt, ich habe meine Reise coronabedingt kostenfrei storniert. Mein Vertragspartner hat mir meinen Reisepreis erstattet. Die Kosten für die Reiserücktrittsversicherung habe ich jedoch nicht zurückbekommen. Ist das rechtens?
Erk Schaarschmidt: „Das hängt davon ab, was für eine Versicherungsleistung Sie gebucht haben. Handelt es sich um eine reine Reiserücktrittsversicherung, haben Sie bei der Absage der Reise unserer Ansicht nach einen anteiligen Erstattungsanspruch für den nicht verbrauchten Teil der Versicherungsbeiträge. Bezahlen müssen Sie den erlangten Versicherungsschutz bis zum Absagezeitpunkt. Denn wären Sie zum Beispiel schwer erkrankt, hätten Sie vom Zeitpunkt der Buchung bis zur coronabedingten Stornierung die Versicherungsleistung in Anspruch nehmen können.“
Und wie ist die Rechtslage, wenn ich ein umfassenderes Versicherungspaket gebucht habe?
Schaarschmidt: „Haben Sie ein Versicherungspaket für Ihre Reise gebucht, das zusätzlich zum Beispiel Reiseabbruch, Reisekranken- oder Reisegepäckversicherung beinhaltet, haben Sie gute Chancen, diese Kosten erstattet zu bekommen. Denn diese zusätzlichen Leistungen können von der Versicherung nicht mehr erbracht werden, da Sie die Reise nicht antreten. Anders sieht es aus, wenn Sie die Versicherung nicht nur für die ausgefallene Reise abgeschlossen haben, sondern beispielsweise eine Jahresversicherung gebucht haben. In dem Fall ist eine Rückforderung wohl ausgeschlossen, wenn andere (von der Reisewarnung des Auswärtigen Amtes nicht betroffene) Reiseziele innerhalb des Versicherungsjahres bereist werden könnten.“
Erfolgt die Teilerstattung der Versicherungskosten automatisch?
Schaarschmidt: „Einige Verbraucher haben sich bei der Verbraucherzentrale beschwert, dass Veranstalter diese Kosten nicht erstattet haben. Auf ausdrückliche Aufforderung haben die Verbraucher die Teilrückzahlung dann aber doch erhalten. Insofern raten wir nachzuprüfen, ob Ihre Erstattungsabrechnung auch Versicherungskosten enthält. Falls nicht: Fordern Sie diese zurück!“
Betroffene können sich auch telefonisch bei der VZB beraten lassen:
- Terminvereinbarung unter 0331 / 98 22 999 5 (Mo bis Fr, 9 bis 18 Uhr) oder online unter www.vzb.de/terminbuchung,
- E-Mail-Beratung auf www.vzb.de/emailberatung
Über die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.
Die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. (VZB) ist die wichtigste Interessenvertretung der Brandenburger Verbraucher*innen gegenüber Politik und Wirtschaft. Sie bietet unabhängige Verbraucherberatung, -information und -bildung zu zahlreichen Themen: Markt & Recht, Reise & Freizeit, Finanzen & Versicherungen, Lebensmittel & Ernährung, Digitales & Telekommunikation, Energie, Bauen & Wohnen. Zudem berät sie zu deutsch-polnischem Verbraucherrecht.
Darüber hinaus mahnt die VZB Unternehmen ab, die zu Ungunsten von Verbraucher*innen gegen geltendes Recht verstoßen und klärt die Öffentlichkeit über Verbraucherrechte, Abzockmaschen und Spartipps auf.
Aktuelle Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-brandenburg.de
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