Aus dem Urlaub am Flughafen angekommen, gilt es nur noch das Gepäck abzuholen. Das Förderband läuft und läuft, doch der Koffer ist nicht dabei.

Was nun, fragen sich dann die Betroffenen

„Bemerkt der Fluggast, dass sein Gepäck nicht mitgekommen ist, sollte er dies unverzüglich vor dem Verlassen der Ankunftshalle am Gepäckschalter oder am Schalter der Fluggesellschaft melden“, informiert Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen. Denn nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) haftet die Fluggesellschaft, der die Verbraucher ihr Gepäck beim Check In anvertraut haben, für Schä­den, die durch den Verlust oder die Beschädigung des Reisegepäcks entstehen. Dies gilt aber nicht für Handgepäck, da die Kontrolle der Airlines bei diesen eingeschränkt ist.

Bei der Schadensmeldung wird das Flugticket benötigt, da auf diesem nach der Gepäckaufgabe ein Sticker mit der Registriernummer für jedes Gepäckstück geklebt wurde. „Man sollte sich unbedingt eine Bestätigung der Verlustmeldung aushändigen lassen, damit ein Nachweis der Reklamation besteht“, rät Schmidt.

Erfolgte die Meldung des Verlusts eines Koffers oder eines Gegenstandes

aus dem Gepäckstück nicht am Reisetag, kann diese an die Fluggesellschaft bis spätestens 21 Tage nach der Ankunft am Flughafen schriftlich erfolgen. Wurde das Gepäck beschädigt, muss man  innerhalb von 7 Tagen der Airline Bescheid geben.

Reisende können sich auf Kosten der Fluggesellschaft die notwendigsten Dinge wie Toilettenartikel und Wechselsachen kaufen, sollte das Gepäck nicht auftauchen. Werden die Koffer wenig später gefunden, ist es in der Regel so, dass diese auf Rechnung des Flugunternehmens an die Wunschadresse der Reisenden versendet werden.

Bleibt das Reisegepäck jedoch endgültig verschollen,

haben die Verbraucher gegen die Airline einen Anspruch auf Schadensersatz. Nach 30 Tagen können die Rei­senden nach dem Montrealer Übereinkommen je nach Wert und Inhalt des Koffers eine Entschädigung bis zu 1.131 Sonderziehungsrechten verlangen. Das entspricht einer Summe von gegenwärtig ca. 1.300 Euro.

Verbraucher können in allen Beratungseinrichtungen der Verbraucherzentrale Sachsen sich dazu beraten lassen. Ein persönlicher Beratungstermin kann am Zentralen Termintelefon unter der Rufnummer 0341-6962929 montags bis freitags in der Zeit von 09.00 – 16.00 Uhr vereinbart werden.